In vielen Fällen ist das Tragen von persönlicher Arbeitsschutzausrüstung (z.B. Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhwerk, usw.) durch Betriebsvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 88 BetrVG) verpflichtend geregelt. Auch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften machen persönliche Schutzausrüstungen zur Pflicht.
Sind Sie selbst Arbeitgeber?
Dann Achtung: Der Arbeitgeber hat die persönliche Schutzausrüstung seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur bereitzustellen, sondern er muss auch für die Pflege und Instandhaltung sorgen. Welche Beschaffenheiten die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung haben muss, ist in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen geregelt. Nach dieser Verordnung ist der Arbeitgeber auch dafür verantwortlich, dass Schutzbekleidung sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden muss. Zu den Pflichten des Arbeitgebers zählt auch die Reinigung der persönlichen Schutzausrüstung.
Dürfen sich mehrere Arbeitnehmer eine Schutzbekleidung teilen?
Nein. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Jeder Arbeitnehmer muss seine persönliche Schutzbekleidung haben. Das gilt ebenso für Auszubildende. Die Schutzbekleidung ist individuell anzupassen.
Deswegen sollten Sie mit uns sprechen. Wir nehmen bei Ihrem Personal vor Ort Maß und versorgen Sie und Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der passenden persönlichen Schutzausrüstung. In allen Größen, für Männer und für Frauen - egal ob Schnittschutz oder Straßenbau - wir haben für jeden Mann und jede Frau die richtige Arbeitsschutzbekleidung. Versprochen.